ARÜG · Auslandsrenten-Übernahmegesetz
§ 10 ARÜGZusammentreffen von Zeiten.
ABSCHNITT II. ABSCHNITT römisch zwei. Pensionsversicherung.
Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1961-01-01