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Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960

§ 16 Heimarbeitsgesetz 1960Gefahrenschutz

II. Hauptstück römisch zwei. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen

In forceOfficial text

Arbeitsstätten, in denen Heimarbeit verrichtet wird, müssen, soweit es die Natur der Beschäftigung gestattet, derart beschaffen und eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten vermieden werden.