Heimarbeitsgesetz 1960 · Heimarbeitsgesetz 1960
§ 16 Heimarbeitsgesetz 1960Gefahrenschutz
II. Hauptstück römisch zwei. Hauptstück Allgemeine Schutzbestimmungen
Arbeitsstätten, in denen Heimarbeit verrichtet wird, müssen, soweit es die Natur der Beschäftigung gestattet, derart beschaffen und eingerichtet sein, daß Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten vermieden werden.