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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 136 RStDGErkenntnis des Disziplinargerichtes

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren

In forceOfficial text

Das Disziplinargericht hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.

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  • In Kraft seit 2003-12-31