RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 136 RStDGErkenntnis des Disziplinargerichtes
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Disziplinarverfahren
Das Disziplinargericht hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; es hat nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu erkennen.
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- In Kraft seit 2003-12-31