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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 19a RStDGVergütung für Prüfungstätigkeit

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters

In forceOfficial text

Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 , nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.