RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 19a RStDGVergütung für Prüfungstätigkeit
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters
Soweit § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956 , nicht bereits unmittelbar anwendbar ist, haben die Mitglieder der Richteramtsprüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung einen Anspruch auf Vergütung für ihre Prüfungstätigkeit.