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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 20 RStDGOrt und Zeit der Richteramtsprüfung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Richteramtsprüfung ist in der Regel bei dem Oberlandesgericht abzulegen, für dessen Sprengel der Richteramtsanwärter ernannt ist. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz die Ablegung der Richteramtsprüfung bei einem anderen Oberlandesgericht bewilligen.

(2) Die Richteramtsprüfung soll innerhalb der letzten vier Monate des Ausbildungsdienstes abgelegt werden; eine frühere Ablegung ist nicht zulässig. Die Prüfungstermine sind vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes nach Bedarf zu bestimmen.

История изменений
  • In Kraft seit 2020-01-29