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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 44 RStDGAnnahme der Wahl

Wahlkommission

In forceOfficial text

(1) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.

(2) Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 - Amtspflicht.

Amendment history
  • In Kraft seit 1995-10-01