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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 44 RStDGAnnahme der Wahl

Wahlkommission

En vigueurTexte officiel

(1) Wenn infolge gleicher Zahl an Wahlpunkten mehr Richter, als zu wählen sind, als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder in Betracht kommen, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Wahlkommission zu ziehende Los darüber, wer als Mitglied und wer als Ersatzmitglied gewählt ist.

(2) Die Annahme einer Wahl ist - vorbehaltlich der §§ 46a Abs. 5 und 46b Abs. 5 - Amtspflicht.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 1995-10-01