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PG 1965 · Pensionsgesetz 1965

§ 55 PG 1965Wirksamkeit der Anrechnung

ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN

In forceOfficial text

Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.

Amendment history
  • In Kraft seit 2000-10-01