§ 55 PG 1965Wirksamkeit der Anrechnung
ABSCHNITT VIII ABSCHNITT römisch acht ANRECHNUNG VON RUHEGENUSSVORDIENSTZEITEN, ANRECHNUNG IM RUHESTAND VERBRACHTER ZEITEN
Die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird spätestens mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienststand oder des Abgängigwerdens des Beamten wirksam.
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- In Kraft seit 2000-10-01