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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 36 B-KUVGBeginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

In forceOfficial text

Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.

Amendment history
  • In Kraft seit 1984-01-01