B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
§ 36 B-KUVGBeginn und Ende des Ruhens von Leistungsansprüchen
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
Das Ruhen von Leistungsansprüchen in der Kranken- und Unfallversicherung wird mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes wirksam. Die Leistungen sind von dem Tag an wieder zu gewähren, mit dem der Ruhensgrund weggefallen ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1984-01-01