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Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe · Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

§ 15 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe

Artikel 15

In forceOfficial text

Für die Anwendung der Ziffer 14 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist von der Krankenkasse auszustellen, der die betreffende Person angehört hat.

Amendment history
  • In Kraft seit 1990-01-01