Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe · Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)
§ 15 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schwe
Artikel 15
Für die Anwendung der Ziffer 14 Buchstabe b des Schlußprotokolls zum Abkommen hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist von der Krankenkasse auszustellen, der die betreffende Person angehört hat.
История изменений
- In Kraft seit 1990-01-01