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LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

§ 22 LLVGDienstzulage für die Abteilungsvorstehung

2. Abschnitt Pädagogischer Dienst

In forceOfficial text

(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt

1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 050,4 €,

2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 275,7 €.

Amendment history
  • In Kraft seit 2026-07-01