LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 22 LLVGDienstzulage für die Abteilungsvorstehung
2. Abschnitt Pädagogischer Dienst
(1) Landesvertragslehrpersonen, die in die Funktion Abteilungsvorstehung bestellt oder mit einer solchen Funktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt
1. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung bis sechs Wochenstunden beträgt, 1 050,4 €,
2. wenn die Minderung der Unterrichtsverpflichtung mehr als sechs Wochenstunden beträgt, 1 275,7 €.
История изменений
- In Kraft seit 2026-07-01