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Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)

§ 6 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Artikel 6

In forceOfficial text

Die Pensionen, Renten, Sterbegelder und anderen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines der Vertragsstaaten erworben worden sind, dürfen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat.