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Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)

§ 7 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Artikel 7

In forceOfficial text

Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.

Amendment history
  • In Kraft seit 1983-11-01