Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)
§ 7 Soziale Sicherheit (Frankreich)
Artikel 7
Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder mehrere Leistungen aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrecht erhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III Kapitel 2 und 3.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1983-11-01