Soziale Sicherheit (Frankreich) · Soziale Sicherheit (Frankreich)
§ 8 Soziale Sicherheit (Frankreich)
Artikel 8
Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, unterliegen Erwerbstätige den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in desses Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1983-11-01