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Festsetzung einer pauschalierten Aufwand · Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

§ 1 Festsetzung einer pauschalierten Aufwand

In forceOfficial text

Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.

Amendment history
  • In Kraft seit 2012-09-01