Festsetzung einer pauschalierten Aufwand · Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
§ 1 Festsetzung einer pauschalierten Aufwand
Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.
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- In Kraft seit 2012-09-01