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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 103 ArbVGMitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

In forceOfficial text

Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.