ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 103 ArbVGMitwirkung bei der Vergabe von Werkwohnungen
Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe einer Werkwohnung an einen Arbeitnehmer dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten.