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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 150 ArbVGGebührenfreiheit

Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen

In forceOfficial text

(1) Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

(2) Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG, die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und vor der Schlichtungsstelle erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1987-01-01