ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 150 ArbVGGebührenfreiheit
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und den Schlichtungsstellen erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG, die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt und vor der Schlichtungsstelle erwachsen, sind von Amts wegen zu tragen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1987-01-01