AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 76 AVG
V. Teil: Kosten römisch fünf. Teil: Kosten
(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Fall des § 52 Abs. 2 Z 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur so weit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2026-01-01
Renvoie à
Cité par
- VwGVG § 52
- FPG § 11a
- AkkG 2012 § 10
- AlVG § 79
- BFA-VG § 22b
- BP-GebTV 2014 § 1
- BP-GebTV 2014 § 2
- BEA-Geo. § 11
- BKommGebV § 1
- Gebühren führ die Durchführung der Aufsi § 3
- GewO 1994 § 79a
- IESG § 15
- KGG § 54
- MOG 2021 § 19
- Passgesetz 1992 § 22
- Pflanzenschutzverordnung 2019 § 13
- Pflanzgutverordnung § 11
- Preisgesetz 1992 § 12
- SchliSt-Geo. § 13
- SVV § 1
- Sortenschutzgebührentarif 2001 § 2
- ÜbG § 31
- UMG § 20
- Verpackungsholz- Kontroll- Verordnung § 4
- VwFormV § 1
- VStG § 64
- VfGH-Aufhebung von Teilen der als Erlass § 1
- WaffG § 39
- WRG 1959 § 100
- WRG 1959 § 130
- WRG 1959 § 136
- AVG § 75
- AVG § 77
- AVG § 79
- AVG § 82
- ArbVG § 150
- ASVG § 414