AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 79 AVG
V. Teil: Kosten römisch fünf. Teil: Kosten
Die in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
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- In Kraft seit 2009-03-26