AVG · Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§ 17a AVGBlinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten
Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.