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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 183 ArbVGBeschlußfassung

2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium

In forceOfficial text

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.

Amendment history
  • In Kraft seit 1996-09-22