ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 183 ArbVGBeschlußfassung
2. Hauptstück Besonderes Verhandlungsgremium
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1996-09-22