Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 213 ArbVGPflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane

1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen

In forceOfficial text

Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben

1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie

2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.

Amendment history
  • In Kraft seit 2004-10-08