ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 213 ArbVGPflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten Gesellschaften haben
1. die für die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums sowie
2. die für die Errichtung eines SE-Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Mittel bereit zu stellen.
История изменений
- In Kraft seit 2004-10-08