ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 214 ArbVGGrundsätze der Zusammenarbeit
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 211) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
1. der beteiligten Gesellschaften bzw.
2. der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.
История изменений
- In Kraft seit 2004-10-08