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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 57 ArbVGMitteilung des Wahlergebnisses

Abschnitt 2 Betriebsrat

In forceOfficial text

Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1987-01-01