ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 57 ArbVGMitteilung des Wahlergebnisses
Abschnitt 2 Betriebsrat
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1987-01-01