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BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974

§ 37 BRWO 1974Errichtung von Zentralbetriebsräten

2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.