BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 37 BRWO 1974Errichtung von Zentralbetriebsräten
2. ABSCHNITT Zentralbetriebsrat
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.