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BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974

§ 62 BRWO 1974Stimmabgabe

4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat

In forceOfficial text

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

Auf die Stimmabgabe sind die §§ 24 und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.