BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974
§ 62 BRWO 1974Stimmabgabe
4. ABSCHNITT Jugendvertrauensrat
Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Auf die Stimmabgabe sind die §§ 24 und 25 sinngemäß anzuwenden; wird gemäß § 51 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der Wahlvorstand überdies Wahlkuverts zu verwenden, die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig die Gruppenzugehörigkeit des Wählers erkennen lassen.