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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 41 BRGO 1974Verhältnis des Jugendvertrauensrates zum Betriebsrat

Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb

In forceOfficial text

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

(1) Besteht im Betrieb ein Betriebsrat (Betriebsausschuß), so hat der Jugendvertrauensrat seine Aufgaben, sofern im folgenden (§ 47) nicht anderes bestimmt wird, im Einvernehmen mit dem Betriebsrat (Betriebsausschuß) wahrzunehmen.

(2) Der Jugendvertrauensrat hat den Betriebsrat (Betriebsausschuß) zu beraten und zu unterstützen, der seinerseits verpflichtet ist, dem Jugendvertrauensrat bei der Wahrnehmung der besonderen Belange der jugendlichen Arbeitnehmer beizustehen.