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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 40 BRGO 1974Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates

Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb

In forceOfficial text

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Jugendvertrauensrates vorbringen.