BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
§ 40 BRGO 1974Verhältnis der im Betrieb beschäftigten jugendlichen Arbeitnehmer zu den Mitgliedern des Jugendvertrauensrates
Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2
Die jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Jugendvertrauensrates vorbringen.