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Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

§ 16 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974

2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds

In forceOfficial text

Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.

Amendment history
  • In Kraft seit 1993-12-01