Betriebsratsfonds-Verordnung 1974 · Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
§ 16 Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
2. ABSCHNITT Auflösung des Betriebsratsfonds
Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen Arbeiterkammer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.
История изменений
- In Kraft seit 1993-12-01