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PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

§ 33 PVGO

ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Wahrung der Zuständigkeit

In forceOfficial text

Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.

Amendment history
  • In Kraft seit 1987-09-11