PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
§ 33 PVGO
ABSCHNITT VII ABSCHNITT römisch sieben Wahrung der Zuständigkeit
Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1987-09-11