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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 104 GSVGVerwendung von Chipkarten

2. Unterabschnitt Leistungen der Krankenversicherung im besonderen

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§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

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  • In Kraft seit 2020-01-01